Elternbeirat
Vorsitz
Elternbeiratsvorsitzender im Schuljahr 2021/2022:
Frau Walter
Stellvertretende Elternbeiratsvorsitzende im Schuljahr 2021/2022:
Frau Reeb
Falls Ihnen die Kontaktdaten unbekannt sind, können Sie diese zu den Öffnungszeiten des Sekretariats erfragen.
Geschäftsordnung des Elternbeirats
Am 23.03.2011 hat sich der Elternbeirat der St. Georg-Schule eine Geschäftsordnung gegeben.
1 Elternbeirat und Schulgesetz
1.1 Schulgesetz § 57 (1)
Der Elternbeirat ist die Vertretung der Eltern der Schüler einer Schule. Ihm obliegt es, das Interesse und die Verantwortung der Eltern für die Aufgaben der Erziehung zu wahren und zu pflegen, der Elternschaft Gelegenheit zur Information und Aussprache zu geben, Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten und der Schule zu unterbreiten, an der Verbesserung der inneren und äußeren Schulverhältnisse mitzuarbeiten und das Verständnis der Öffentlichkeit für die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule zu stärken. Er wird von Schule und Schulträger beraten und unterstützt.
1.2 Elternbeiratsverordnung § 28 Geschäftsordnung
Der Elternbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
1.3 Änderung der Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung kann auf schriftlichen Antrag eines oder mehrerer Elternbeiratsmitglieder durch Beschluss des Elternbeirates geändert werden. Beschlüsse zur Änderung der Geschäftsordnung erfordern die Anwesenheit an einer ordentlichen Elternbeiratssitzung von mindestens zwei Dritteln der Elternbeiräte. Beschlüsse zur Änderungen der Geschäftsordnung im Wege der schriftlichen Umfrage sind unzulässig.
2 Elternbeiratsvorsitzender (EBV)
2.1 Aufgaben des Elternbeiratsvorsitzenden (EBV)
Zu den Aufgaben des Elternbeiratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter gehören
(1) die Einberufung des Elternbeirates,
(2) die Berichterstattung an den EBR,
(3) und er unterbreitet Vorschläge zur Mittelverwendung der Elternbeiratskasse.
2.1.1 Einberufung des Elternbeirates
Der EBR-Vorsitzende lädt den EBR und den Schulleiter mindestens einmal pro Schulhalbjahr (zweimal pro Schuljahr) ein.
Der EBR-Vorsitzende kann den EBR jederzeit und auf schriftlichen Antrag des Schulleiters zu einer außerordentlichen EBR-Sitzung einladen.
Auf Wunsch von mindestens 1/3 der Elternbeiratsmitglieder kann eine außerordentliche EBR-Sitzung einberufen werden.
Die Einladung erfolgt mit einem Vorlauf von mindestens 2 Wochen schriftlich und wird den Elternbeiräten und dem Schulleiter wahlweise auf dem Postweg oder über die Schüler zugestellt.
2.1.2 Berichterstattung an den Elternbeirat
Der Elternbeiratsvorsitzenden berichtet im Rahmen der Elternbeiratssitzung (gemeinsam mit dem Schulleiter) über die Situation der Schule, erfolgte Änderungen im Lehrbetrieb und Bildungsplan und gibt einen allgemeinen Ausblick.
Der EBR-Vorsitzende gibt einen Überblick über die erfolgten Aktivitäten der Eltern- und Lehrerschaft und berichtet dem Elternbeirat über die Arbeit des Gesamt-Elternbeirates.
2.1.3 Vorschläge zur Mittelverwendung der EBR-Kasse
Der EBR-Vorsitzende unterbreitet dem Elternbeirat Vorschläge zur Mittelverwendung der Elternbeiratskasse. Er kann hierzu im Vorfeld Vorschläge des Schulleiters einholen.
Der EBR-Vorsitzende erarbeitet in Abstimmung mit dem Kassenführer unter Berücksichtigung des aktuellen Kassenstands der EBR-Kasse und mit Blick auf geplante Ausgaben einen Vorschlag ob und in welcher Höhe ein freiwilliger Betrag von der Elternschaft erhoben werden soll.
2.2 Wahl des EBV
Der Elternbeiratsvorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Elternbeirat im Rahmen der EBR-Sitzung gewählt.
Die Wahl des Elternbeiratsvorsitzenden erfolgt durch Handzeichen oder auf Antrag geheim.
2.3 Amtszeit und Amtsniederlegung
Die Amtszeit des Elternbeiratsvorsitzenden und dessen Stellvertreters beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Schuljahr. Ist die Amtszeit abgelaufen, führen der Elternbeiratsvorsitzende oder dessen Stellvertreter das Amt geschäftsführend bis zur Neuwahl des Elternbeiratsvorsitzenden weiter.
Der Elternbeiratsvorsitzende und sein Stellvertreter können jederzeit ihr Amt niederlegen. Bei Amtsniederlegung des Elternbeiratsvorsitzenden vor Ablauf der Amtszeit gehen seine Aufgaben auf seinen Stellvertreter über. Treten Elternbeiratsvorsitzender und sein Stellvertreter gleichzeitig und vor Ablauf ihrer Amtszeit zurück, ist der Elternbeiratsvorsitzende dazu verpflichtet eine außerordentliche Elternbeiratssitzung einzuberufen, in der der Elternbeirat einen neuen Elternbeiratsvorsitzenden und seinen Stellvertreter neu wählen.
3 Elternbeirat (EBR)
3.1 Aufgaben des Elternbeirates
Zu den Aufgaben des Elternbeirates gehören
(1) die Einladung zur Klassenpflegschaft (Elternabend),
(2) die Erhebung freiwilliger Beträge für die Elternbeiratskasse,
(3) die Beschließung über die Mittelverwendung der Elternbeiratskasse,
(4) die Berichterstattung an die Elternschaft über die Arbeit und Beschlüsse des Elternbeirates,
(5) die Wahl
- des Elternbeiratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter,
- des Kassenführers und Kassenprüfers,
- des Protokollführers,
- der Elternvertreter, die an der Schulkonferenz teilnehmen;
(6) Er dient der Elternschaft und Lehrerschaft als vermittelnder Ansprechpartner zum Wohle der Schulgemeinschaft.
3.1.1 Klassenpflegschaft (Elternabend) §§ 5 - 8 Elternbeiratsverordnung
Der Elternvertreter lädt in Abstimmung mit dem Klassenlehrer mindestens einmal pro Schulhalbjahr zum Elternabend ein (§ 56 (5) SchulG).
Die Einladung erfolgt schriftlich und wird mindestens 1 Wochen im Voraus über die Schüler den Eltern zugestellt. In der Einladung bittet der Elternvertreter die Elternschaft um Mitteilung von Fragen oder Themen, die im Rahmen des Elternabends besprochen werden sollen.
Der Elternvertreter stimmt den Termin und die am Elternabend zu besprechenden Themenpunkte im Vorfeld mit dem Klassenlehrer ab.
Auf eigenen Wunsch kann der Elternvertreter die Moderation des Elternabends übernehmen.
Der Elternvertreter kann Fragen, die im Rahmen des Elternabends ungeklärt geblieben sind, über den Elternbeiratsvorsitzenden an die Lehrerschaft richten.
Der stellvertretende Elternvertreter verfasst ein knappes Ergebnisprotokoll über den Verlauf des Elternabends. Diesem Protokoll wird die Anwesenheitsliste der Teilnehmer beigefügt.
3.1.2 Erhebung freiwilliger Beiträge
Der Elternbeirat hat die Möglichkeit, freiwillige Beiträge für die Kasse des Elternbeirats zu erheben (§ 28 Nr. 9a Elternbeiratsverordnung).
Der Elternbeirat beschließt, im Rahmen der Elternbeiratssitzung ob und in welcher Höhe ein freiwilliger Beitrag von der Elternschaft erhoben werden soll.
Der Elternbeirat beschließt für welche Zwecke die Mittel der Elternbeiratskasse verwendet werden können.
Der Elternbeirat informiert im Rahmen des Elternabends die Elternschaft über die Mittelverwendung und den zu einem bestimmten Stichtag festgestellten Kassenstand.
3.1.3 Berichterstattung an die Elternschaft
Der Elternvertreter informiert im Rahmen des Elternabends die Elternschaft über die Arbeit und Beschlüsse des Elternbeirats.
3.1.4 Wahlen des Elternbeirats
Der Elternbeirat wählt den Elternbeiratsvorsitzenden, dessen Stellvertreter, den Kassenführer, den Kassenprüfer und den Protokollführer. Die Wahl der vorgenannten Ämter erfolgt im Rahmen der EBR-Sitzung durch Handzeichen oder auf Antrag geheim.
Der Elternbeirat wählt die Elternvertreter, die an der Schulkonferenz teilnehmen. Die Wahl erfolgt im Rahmen der EBR-Sitzung geheim und auf Antrag per Handzeichen. Die Wahl der Mitglieder der Klassenkonferenz und derer Stellvertreter erfolgt nach Anzahl der Stimmen in abnehmender Reihenfolge.
3.1.5 Ansprechpartner und Vermittler
Der Elternbeirat und sein Stellvertreter stehen der Eltern- und Lehrerschaft als vermittelnder Ansprechpartner zum Wohle der Schulgemeinschaft zur Verfügung.
3.2 Wahl der Elternvertreter
Der Elternvertreter und sein Stellvertreter werden im Rahmen der Klassenpflegschaft von der Elternschaft gewählt. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen oder auf Antrag geheim. Die Klassenelternvertreter und ihre Stellvertreter bilden den Elternbeirat der Schule.
Der scheidende Elternvertreter übergibt dem neu gewählten Elternvertreter und seinem Vertreter am Tag ihrer Wahl eine Kopie der Geschäftsordnung des Elternbeirats.
3.3 Amtszeit und Amtsniederlegung
Die Amtszeit des Elternvertreter und seines Stellvertreters beginnt mit Annahme der Wahl und dauert bis zum Ende des laufenden Schuljahres. Ist die Amtszeit abgelaufen, führen der Elternvertreter oder dessen Stellvertreter das Amt geschäftsführend bis zur Neuwahl des Klassenelternvertreters weiter.
Der Elternvertreter und sein Stellvertreter können jederzeit ihr Amt vorzeitig niederlegen. Legt der Elternvertreter vorzeitig sein Amt nieder, gehen seine Aufgaben automatisch auf seinen Stellvertreter über. Legen beide, Elternvertreter und sein Stellvertreter ihr Amt vorzeitig nieder, gehen die Aufgaben auf den EBR-Vorsitzenden über, bis ein neuer Elternvertreter gewählt wird.
3.4 Beschlussfähigkeit des Elternbeirats
Der EBR ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder des EBRs in der EBR-Sitzung anwesend sind.
Der EBR fasst Beschlüsse durch Handzeichen oder auf Antrag geheim. Die Abstimmung über Beschlüsse im Wege der schriftlichen Umfrage ist zulässig.
Der EBR bestimmt zu jedem Beschluss, ob dieser vertraulich zu behandeln ist und damit der Eltern- und/ oder Lehrerschaft vorenthalten wird.
4 Kassenführer und Kassenprüfer
4.1 Aufgabe
Der Kassenführer führt die EBR-Kasse (Barkasse und Konto) nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Vorgaben ordentlich und für Dritte lückenlos nachvollziehbar.
4.1.1 Kassenführung (Bargeld)
Der Kassenführer führt ein Kassenbuch, in dem Ein- und Ausgaben chronologisch dokumentiert werden. Ein- und Ausgaben sind grundsätzlich durch Belege zu dokumentieren.
Vorschüsse in Bar sind auf das mögliche Minimum zu beschränken und in Ausnahmefällen möglich.
Der Erhalt von Barvorschüsse muss vom Empfänger und Kassenführer unter Nennung des geplanten Verwendungszweckes (z.B. „Ausgaben Getränke Schulfest“) schriftlich gegengezeichnet werden. Ausgaben auf der Basis von Barvorschüssen sind durch Belege zu dokumentieren.
Einzahlungen in Bar müssen vom Einzahlenden und dem Kassenführer mit Nennung der Einnahmenherkunft (z.B. „Einnahmen Sommerfest“) gegengezeichnet werden.
4.1.2 Kassenabschluss
Der Kassenführer berichtet zu jeder EBR-Sitzung zum Kassenstand (Barbestand und Konto). Er ermittelt hierfür im Vorfeld zu jeder EBR-Sitzung den Barbestand der Kasse und den Stand des Kontos und erstellt eine Übersicht über wesentliche Einnahmen und Ausgaben.
4.1.3 Entlastung des Kassenführers
Die Kasse wird am Ende des Schuljahres oder bei vorzeitiger Amtsniederlegung des Kassenführers vom Kassenprüfer auf ordentliche Kassenführung und Richtigkeit im Beisein des Kassenführers geprüft und gezeichnet.
4.2 Wahl
Der Elternbeirat wählt den Kassenführer und Kassenprüfer. Seine Wahl erfolgt im Rahmen der EBR-Sitzung durch Handzeichen oder auf Antrag geheim.
4.3 Amtszeit und Amtsniederlegung
Die Amtszeit des Kassenführers und des Kassenprüfers beginnt mit Annahme der Wahl und dauert bis zum Ende des laufenden Schuljahres. Der Kassenführer und der Kassenprüfer können jederzeit ihr Amt vorzeitig niederlegen. Legt der Kassenführer vorzeitig sein Amt nieder, gehen seine Aufgaben auf den stellvertretenden EBR-Vorsitzenden über. Legt der Kassenprüfer sein Amt vorzeitig nieder, gehen seine Aufgaben auf den EBR-Vorsitzenden über.
5 Protokollführer
5.1 Aufgaben
Der Protokollführer protokolliert den Verlauf ordentlicher und außerordentlicher EBR-Sitzungen.
5.2 Protokollierung von Beschlüssen
Der Protokollführer verfasst ein Ergebnisprotokoll über die vom EBR getroffenen Beschlüsse nach vertraulichen und nicht vertraulichen Beschlüssen.
Nicht vertrauliche Beschlüsse, die der Elternschaft im Rahmen von Elternabenden vom EBR zur Kenntnis gebracht werden, verfasst der Protokollführer auf einem eigenen Protokollabschnitt.
5.3 Frist für die Protokollerstellung
Der Protokollführer verfasst das Protokoll und lässt es den EBR bis spätestens zwei Wochen nach der EBR-Sitzung über die Schüler oder den Postweg zukommen.
5.4 Wahl
Der Elternbeirat wählt den Protokollführer. Seine Wahl erfolgt im Rahmen der ersten EBR-Sitzung durch Handzeichen oder auf Antrag geheim.
5.5 Amtszeit und Amtsniederlegung
Die Amtszeit des Protokollführers beträgt ab Annahme der Wahl ein Schuljahr. Der Protokollführer kann jederzeit sein Amt vorzeitig niederlegen. Legt er vorzeitig sein Amt nieder, gehen seine Aufgaben auf den stellvertretenden EBR-Vorsitzenden über. Legen beide (der Protokollführer und der stellvertretende EBR-Vorsitzende) ihr Amt vorzeitig nieder, gehen die Aufgaben auf den EBR-Vorsitzenden über, bis ein neuer Protokollführer gewählt wird.